Rz. 2

Die Minderjährigkeit ist sowohl für die Inobhutnahme nach § 42 als auch für die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a die Grundvoraussetzung. Die in Obhut zu nehmende Person muss ein Kind oder ein Jugendlicher sein. Zur Feststellung dieser Grundvoraussetzung bedarf es eigentlich keiner gesonderten gesetzlichen Vorschrift. Wie die große Anzahl verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen (84 Dokumente in der juris-Datenbank, Stand 1.2.2016) zeigt, war jedoch bereits vor Inkrafttreten des VerbaKJUVBG die Altersfeststellung in einer Vielzahl von Verwaltungsverfahren eine streitig festzustellende Tatsache. Daher ist es sinnvoll und geboten, das Verfahren bei der Altersfeststellung gesetzlich zu regeln. Wird Volljährigkeit festgestellt, so wird diese Person aus der Obhut bzw. aus der vorläufigen Obhut des Jugendamtes entlassen. Die vorläufige Inobhutnahme nach § 42a erledigt sich durch den Erlass einer endgültigen Ablehnungsentscheidung auf andere Weise i. S. d. § 39 Abs. 2 SGB X (OVG Bremen, Beschluss v. 18.11.2015, 2 B 221/15, 2 PA 223/15 mit Anm. Kirchhoff, in: juris-PK-SozR 9/2016 Anm. 1). Die Altersfeststellung dient der Klärung einer Vorfrage vor der Entscheidung über die Inobhutnahme. Sie stellt daher ihrerseits keinen Verwaltungsakt dar. Es handelt sich vielmehr um eine unselbstständige Verfahrenshandlung i. S. d. § 44a VwGO (BVerwG, Urteil v. 26.4.2018, 5 C 11/17, Rz. 29). Kann das Altersfeststellungsverfahren nicht mehr abgeschlossen werden, bevor der Betroffene unstreitig volljährig wird, ist die Ausländerbehörde im Grundsatz nicht gehindert, im Anschluss ein ausländerrechtliches Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG durchzuführen (OVG Bremen, Beschluss v. 7.6.2018, 1 B 92/18).

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