Rz. 4

Abs. 2 übernimmt Satz 1 und 2 des bisherigen § 53 Abs. 3. Abs. 2 Satz 1 normiert eine von Weisungen des Familiengerichts unabhängige Überwachungs- und Aufsichtspflicht des Jugendamtes über die Pfleger und Vormünder in Bezug auf die Erziehung und Pflege der Mündel. Werden Mängel festgestellt, so weist das Gesetz dem Jugendamt allerdings keine Eingriffsbefugnisse zu. Vielmehr soll es "beratend darauf hinwirken", dass die Mängel behoben werden (BT-Drs. 19/24445 S. 402).

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