Rz. 1

§ 74 hat eine Dreifachfunktion:

  • Er konkretisiert den Förderungsauftrag der öffentlichen Jugendhilfe zugunsten der freien Jugendhilfe gemäß § 4 Abs. 3
  • Er schafft damit die Voraussetzungen dafür, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe (partnerschaftliche Zusammenarbeit und Nachrang) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 nicht als programmatische Aussagen leer laufen, sondern gelebtes Recht bleiben.
  • Er gewährleistet auf diese Weise zugleich das Ziel der Trägerpluralität des § 3 Abs. 1.
 

Rz. 2

In der Praxis handelte es sich lange Zeit um eine der zentralen Vorschriften des Finanzierungsrechts der Einrichtungen der freien Jugendhilfe. In dieser Bedeutung wurde § 74 jedoch durch die speziellen Regelungen der §§ 78a bis g zwischenzeitlich abgelöst (vgl. Trenczek, ZKJ 2010 S. 142, 146), dies vor allem aufgrund der schwierigen Finanzlage öffentlicher Haushalte und der damit einhergehenden Einschränkung staatlicher Zuwendungen.

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