Rz. 9

§ 74 ist wie folgt aufgebaut: In Abs. 1 werden die beiden Formen der Unterstützung der freien Jugendhilfe – Anregen einerseits und Fördern andererseits – einander gegenübergestellt. Nur Erstere ist voraussetzungsfrei. Für den Anspruch auf Förderung enthält der 2. HS sodann eine Reihe zwingender Voraussetzungen für vorübergehende und auf Dauer angelegte Förderung. Absatz 2 ermächtigt darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen dazu, Bedingungen für eine Förderung im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen zu stellen. Die Maßstäbe für Entscheidungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über Art und Höhe der Förderung bestimmen sodann Abs. 3 bis 6.

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