Rz. 15
Von zentraler Bedeutung ist die in § 74 Abs. 1 Satz 1 HS 2 niedergelegte Verpflichtung, die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe zu fördern. Mit der Förderung ist jede Form der Unterstützung freier Träger gemeint. Eine Beschränkung auf finanzielle Zuwendungen ist nicht vorgesehen, auch wenn der Förderungsanspruch grundsätzlich auf die Gewährung von Mitteln gerichtet ist, wie namentlich HS 2 Nr. 2 zeigt. In Frage kommt demnach auch die Gewährung von Sach- und Personalmitteln, etwa die kostenfreie Überlassung von Räumlichkeiten sowie die Unterstützung mit Personal (vgl. Hauck, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 74 Rz. 9, Stand: 1997).
Rz. 16
In der Praxis herrscht die finanzielle Förderung vor. Bei gleichem wirtschaftlichen Wert lässt sie den Trägern auch die größere Gestaltungsfreiheit und ist daher im Hinblick auf das Gebot der Achtung der Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 vorzuziehen. Dass der Gesetzgeber die finanzielle Förderung selbst für zentral hält, zeigt sich etwa in § 74 Abs. 3, wo von der Höhe der Förderung die Rede ist, und in Abs. 6, wo von Mitteln für die Fortbildung gesprochen wird. Dementsprechend wären die meisten Einrichtungen und Dienste der freien Jugendhilfe ohne die staatliche finanzielle Förderung nicht in der Lage, Aufgaben der Jugendhilfe dauerhaft zu erbringen. Sie ist damit essenziell, um die Trägervielfalt gemäß § 3 Abs. 1 sicherzustellen und instrumentell, um die Erfüllung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten zu gewährleisten.
Rz. 17
Rechtsdogmatisch handelt es sich bei finanziellen Förderungen um Zuwendungen. Dies sind Geldleistungen, die zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks – nämlich der Förderung der Jugendhilfe – einem freien Träger gewährt werden und auf die der freie Träger keinen Rechtsanspruch hat (zum Begriff der Zuwendung und zur Abgrenzung zwischen Zuwendungen und Subventionen siehe Neumann, Freiheitsgefährdung im kooperativen Sozialstaat, S. 350). Zuwendungen müssen den haushaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Landes entsprechen. Sie können durch Zuwendungsbescheid gewährt werden. Typischerweise werden dabei die vorläufigen Verwaltungsvorschriften der Länder zu den Vorschriften der Haushaltsordnung im Zuwendungsbescheid für den Empfänger für verbindlich erklärt. In Nordrhein-Westfalen enthalten z. B. die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung NW Regelungen bezüglich Zuwendungen. In Umsetzung des Zuwendungsbescheides oder anstelle eines Zuwendungsbescheides können Zuwendungen auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 53 SGB X geregelt werden.