2.2.1 Träger der freien Jugendhilfe
Rz. 18
Ziel der Förderung ist die freie Tätigkeit der Jugendhilfe. Nach dem Gesetzeswortlaut ist sie auch Adressat. Damit sind also nicht nur Träger der freien Jugendhilfe förderfähig (a. A. VG Düsseldorf, Urteil v. 5.11.2009, 24 K 1012/09 Rz. 33). Die Förderung muss auch nicht von vornherein trägerbezogen gestaltet sein. Dennoch dürfte es i. d. R. zweckmäßig sein, den Träger zu fördern, da ihre Voraussetzungen trägerbezogen sind. Ferner sind nach dem Wortlaut Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht förderfähig (vgl. VG Düsseldorf, a. a. O.). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um in der Rechtsform der juristischen Person des Privatrechts betriebene Eigengesellschaften von Kommunen handelt. Wenn die wesentlichen Entscheidungen für die Einrichtung bei der Gemeinde verbleiben und die Kommune diese Entscheidungen auch herbeiführen kann, weil sie maßgebliche Gesellschafterin der Eigengesellschaft ist, besteht kein Förderanspruch (OVG Thüringen, ThürVBl. 2005 S. 68).
Rz. 18a
Eine Förderung nach Abs. 1 und 2 wird insgesamt verdrängt, wenn der Landesgesetzgeber von der ihm in § 74a eingeräumten Regelungskompetenz Gebrauch gemacht und eine eigenständige und umfassende Finanzierungsregelung getroffen hat. Denn § 74a hat die Finanzierung von Tageseinrichtungen insgesamt dem Landesrecht überlassen mit der Folge, dass neben abschließenden landesgesetzlichen Finanzierungsregelungen kein ergänzender bundesrechtlicher Finanzierungsanspruch freier Träger der Jugendhilfe gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mehr besteht (VG Düsseldorf, Urteil v. 29.8.2018, 24 K 9389/17 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil v. 21.1.2010, 5 CN 1/09).
2.2.2 Fachliche Voraussetzungen
Rz. 19
Eine Förderung setzt voraus, dass der Träger der freien Jugendhilfe die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt (Nr. 1 HS 1).
Rz. 19a
Dies wurde zuletzt durch das BKiSchG mit Wirkung zum 1.1.2012 im HS 2 um das Erfordernis der Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a ergänzt (BGBl. I S. 2975, 2979), das allerdings funktionslos sein dürfte. Denn die Regelung in der Bezugsnorm (§ 79a), auf die verwiesen wird, wurde durch den Vermittlungsausschuss gestrichen (vgl. BT-Drs. 17/6256 S. 51; Kern, in: Schellhorn, SGB VIII, § 74 Rz. 6; v. Boetticher/Münder, in: Münder u. a., FK-SGB VIII, § 74 Rz. 9). Dieser Abs. 2 sah vor, dass zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen über die Qualitätsentwicklung zu schließen seien und dass die Finanzierung von der Einhaltung dieser Vereinbarung abhängig gemacht werden sollte (vgl. ausführlich dazu v. Boetticher/Münder, in: Münder u. a., FK-SGB VIII, § 74 Rz. 10).
Rz. 19b
Mit den fachlichen Voraussetzungen gemeint sind nicht nur gesetzliche Anforderungen, sondern auch sachlich gebotene. Angesichts des gesetzlichen Anliegens zur Entwicklung einer freien Jugendhilfe, die den Zielvorstellungen der §§ 1 bis 5 gerecht wird, darf hier allerdings nicht das Wünschenswerte mit dem Gebotenen verwechselt wird. Für das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen spricht bei Maßnahmen, die sich bewährt haben und der fachlichen Aufsicht unterlagen aber eine Vermutung. Insoweit dürfte also grundsätzlich der Verweis auf die erfolgreiche Durchführung in der Vergangenheit genügen.
Zu den fachlichen Voraussetzungen gehört die Plausibilität des vorgelegten Konzeptes und die ausreichende sachliche wie personelle Ausstattung der Einrichtung. Ausbildung, praktische Erfahrung und sonstige fachliche Qualifikation der Mitarbeiter sowie die Qualität des vorgelegten Konzeptes und die Struktur des Trägers gehören zu den zu untersuchenden Maßstäben.
§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HS 1 verlangt nicht, dass die Maßnahme sich noch im Planungsstadium befindet. Soweit das Gesetz von der "geplanten Maßnahme" spricht, wird diese nur als Bezugsgröße zur Überprüfung der Voraussetzungen herangezogen, und nicht eine Voraussetzung aufgestellt. Wenn der Gesetzgeber von der "geplanten Maßnahme" spricht, steht dahinter vielmehr die Absicht, den freien Träger hierdurch zu begünstigen und nicht zum Abwarten auf eine Förderungsentscheidung zu zwingen (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11.1.2007, 12 S 2472/06). Gestützt wird diese Auslegung auch durch die Aussage des BVerwG, wonach der Antrag auf Förderung nach § 74 nicht innerhalb einer bestimmten Frist oder vor Aufstellung des Haushaltsplanes des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gestellt werden muss (BVerwG, Urteil v. 25.11.2004, 5 C 66/03).
2.2.3 Mittelverwendung
Rz. 20
Der Träger der freien Jugendhilfe muss die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten (Nr. 2).
Voraussetzung dafür ist seine Bereitschaft und Fähigkeit, die Haushalts- und Rechnungsführung nachzuweisen; Abrechnungen und Verwendungsnachweise müssen vorgelegt werden (so auch Kern, in: Schellhorn, SGB VIII, § 74a Rz. 7). Anhaltspunkte für die Beurteilung der Gewähr bieten die allgemeine Zuverlässigkeit und Seriosität des Angebotes, wie sie sich in Trägerstruktur u...