Rz. 19
Eine Förderung setzt voraus, dass der Träger der freien Jugendhilfe die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt (Nr. 1 HS 1).
Rz. 19a
Dies wurde zuletzt durch das BKiSchG mit Wirkung zum 1.1.2012 im HS 2 um das Erfordernis der Beachtung der Grundsätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung nach § 79a ergänzt (BGBl. I S. 2975, 2979), das allerdings funktionslos sein dürfte. Denn die Regelung in der Bezugsnorm (§ 79a), auf die verwiesen wird, wurde durch den Vermittlungsausschuss gestrichen (vgl. BT-Drs. 17/6256 S. 51; Kern, in: Schellhorn, SGB VIII, § 74 Rz. 6; v. Boetticher/Münder, in: Münder u. a., FK-SGB VIII, § 74 Rz. 9). Dieser Abs. 2 sah vor, dass zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe Vereinbarungen über die Qualitätsentwicklung zu schließen seien und dass die Finanzierung von der Einhaltung dieser Vereinbarung abhängig gemacht werden sollte (vgl. ausführlich dazu v. Boetticher/Münder, in: Münder u. a., FK-SGB VIII, § 74 Rz. 10).
Rz. 19b
Mit den fachlichen Voraussetzungen gemeint sind nicht nur gesetzliche Anforderungen, sondern auch sachlich gebotene. Angesichts des gesetzlichen Anliegens zur Entwicklung einer freien Jugendhilfe, die den Zielvorstellungen der §§ 1 bis 5 gerecht wird, darf hier allerdings nicht das Wünschenswerte mit dem Gebotenen verwechselt wird. Für das Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen spricht bei Maßnahmen, die sich bewährt haben und der fachlichen Aufsicht unterlagen aber eine Vermutung. Insoweit dürfte also grundsätzlich der Verweis auf die erfolgreiche Durchführung in der Vergangenheit genügen.
Zu den fachlichen Voraussetzungen gehört die Plausibilität des vorgelegten Konzeptes und die ausreichende sachliche wie personelle Ausstattung der Einrichtung. Ausbildung, praktische Erfahrung und sonstige fachliche Qualifikation der Mitarbeiter sowie die Qualität des vorgelegten Konzeptes und die Struktur des Trägers gehören zu den zu untersuchenden Maßstäben.
§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HS 1 verlangt nicht, dass die Maßnahme sich noch im Planungsstadium befindet. Soweit das Gesetz von der "geplanten Maßnahme" spricht, wird diese nur als Bezugsgröße zur Überprüfung der Voraussetzungen herangezogen, und nicht eine Voraussetzung aufgestellt. Wenn der Gesetzgeber von der "geplanten Maßnahme" spricht, steht dahinter vielmehr die Absicht, den freien Träger hierdurch zu begünstigen und nicht zum Abwarten auf eine Förderungsentscheidung zu zwingen (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11.1.2007, 12 S 2472/06). Gestützt wird diese Auslegung auch durch die Aussage des BVerwG, wonach der Antrag auf Förderung nach § 74 nicht innerhalb einer bestimmten Frist oder vor Aufstellung des Haushaltsplanes des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gestellt werden muss (BVerwG, Urteil v. 25.11.2004, 5 C 66/03).