Rz. 34

Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten (Abs. 2 Satz 1). Es geht hierbei also ausschließlich um Träger, die Leistungen der Jugendhilfe, die in §§ 11 bis 41 beschrieben sind, erbringen.

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