Rz. 35

Die Regelung hat folgenden Sinn: Die öffentlichen Träger haben gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 die Vielfalt der freien Jugendhilfe und deren Selbständigkeit zu beachten. Andererseits sind die öffentlichen Träger, wie aus § 85 zu entnehmen ist, verpflichtet, die Leistungen der Jugendhilfe sicherzustellen. Sie haben außerdem das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 zu gewährleisten. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, hat der Gesetzgeber ihnen die Befugnis erteilt, die Förderung im Rahmen der Leistungserbringung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen.

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