Rz. 36

Eine der Voraussetzungen, von denen der öffentliche Träger der Jugendhilfe die Förderung abhängig machen kann, ist die Bereitschaft zum Angebot der Leistungen nach Maßgabe der in § 80 geregelten Jugendhilfeplanung (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten v. 3.9.2008, J 1.410/J 5.310 Ho, JAmt 2009 S. 77, 78). Damit dies realistisch erscheint, sind bei dieser Jugendhilfeplanung nach § 80 Abs. 3 die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe frühzeitig zu beteiligen. Denn nur eine Gesamtplanung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, die in der Lage war, das Leistungsangebot der freien Träger der Jugendhilfe zu berücksichtigen, kann umgekehrt für sich in Anspruch nehmen, deren Förderung von der Anpassung des Leistungsangebotes an die Gesamtplanung abhängig zu machen. Nur für diesen Fall trifft auch das Votum zu, dass das Erfordernis des Abs. 2 Satz 1 keinen Konflikt mit dem Subsidiaritätsgebot begründet, sondern gerade dessen Einhaltung ermöglicht (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten, JAmt 2009 S. 77, 79).

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