Rz. 37

Darüber hinaus zu verlangen, dass die Leistungen unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze angeboten werden, ist sachgerecht. Danach sind die Vorstellungen der Personen- und Sorgeberechtigten hinsichtlich der Erziehung, die Förderung der Selbständigkeit und des Verantwortungsbewusstseins der Kinder oder Jugendlichen sowie die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, um Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern (vgl. auch Bernzen, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 74 Rz. 22).

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