Rz. 40

Rechtsfolge der Erfüllung der Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 und 2 ist die Förderverpflichtung. Die regelmäßige Förderungsverpflichtung gemäß § 74 Abs. 1 besteht allerdings nur dem Grunde nach (so auch BVerwG, Urteil v. 17.7.2009, 5 C 25.08; OVG Lüneburg, Urteil v. 25.3.1998, 4 L 3057/96; VG München, Urteil v. 12.1.2005, M 18 K 04.2789 Rz. 46; Wabnitz, ZKJ 2013 S. 199, 202; ders., ZKJ 2011 S. 282, 283). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf hingegen über die Art und Höhe der Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (Abs. 3 Satz 1). Dies gilt nach Abs. 1 Satz 1 zunächst für die einzelne Förderungsentscheidung, zum Teil aber auch darüber hinaus.

 

Rz. 41

Nach § 74 Abs. 3 Satz 2 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darüber hinaus auch nach pflichtgemäßem Ermessen über die Auswahl zwischen mehreren Antragstellern zu entscheiden, wenn diese jeweils die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Eine weitergehende als die zur Bedarfsdeckung notwendige Förderung von Einrichtungen kann nicht verlangt werden (BVerwG, Urteil v. 25.4.2002, 5 C 18.01; Fridrich/Lieber, VBlBW S. 81, 91; vgl. zum Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung: Wabnitz, RdJB 2013 S. 72, 78 f.).

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