Rz. 44

Welche Rolle § 74 Abs. 3 Satz 3, wonach bei der Bemessung der Eigenleistung die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse des freien Trägers zu berücksichtigen sind, im Zusammenhang der Bestimmungen über die Ermessenausübung spielt, bleibt unklar. Man könnte allenfalls daran denken, dass die Bestimmung das Ermessen des öffentlichen Trägers für den Fall steuern soll, dass dieser bei der Ermessensausübung die Eigenleistung des freien Trägers berücksichtigt (sog. "Arme-Träger-Problematik"). Darüber hinaus kann die Vorschrift als Konkretisierung von § 74 Abs. 1 Nr. 4 verstanden werden (Mrozynski, Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII, § 74 Rz. 17). Danach ist Förderungsvoraussetzung, dass der Träger eine angemessene Eigenleistung erbringt. § 74 Abs. 3 Satz 3 gibt insofern eine Hilfestellung zur Auslegung dieser Voraussetzung. Systematisch hätte dieser Satz daher als § 74 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen werden müssen.

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