Rz. 66

Funktionell zuständig für Entscheidungen über eine Förderung sind gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 3 und § 71 Abs. 4 Satz 3 der Jugendhilfeausschuss bzw. Landesjugendhilfeausschuss (vgl. auch § 10 Abs. 2 Ausführungsgesetz zum Kinder- und Jugendhilfegesetz NRW). Die Förderungsentscheidungen sind grundsätzlich zu bedeutend, um als Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 70 Abs. 2 gelten zu können. Entscheidet daher das Jugendamt bzw. Landesjugendamt ohne vorherige Beschlussfassung des (Landes-)Jugendhilfeausschusses, sind die Entscheidungen rechtswidrig (OVGE 46 S. 108, 110; OVG Nordrhein-Westfalen, DVBl 2004 S. 67; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2004 S. 501, sowie VG Köln, Beschluss v. 22.7.2003, 26 L 794/03).

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