Rz. 17

Wer die vorab beschriebenen Bedingungen für eine Anerkennung nach Abs. 1 erfüllt, hat gemäß Abs. 2 einen Anspruch auf Anerkennung, wenn er mindestens 3 Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist. Für die Berechnung des Zeitraums von 3 Jahren kommt es darauf an, wann der Träger tatsächlich damit begonnen hat, auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig zu werden (Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, § 75 Rz. 14). Wann der Träger gegründet wurde oder beantragt hat, nach dem Ermessen der Behörde gemäß Abs. 1 anerkannt zu werden, ist hierfür unerheblich. Auf dem Gebiet der Jugendhilfe wird tätig, wer Aufgaben i. S. d. § 1 Abs. 1 und 3 sowie § 2 wahrnimmt. Der Freiraum, den § 3 Abs. 1 hinsichtlich der Organisation, der Wertorientierung sowie der Inhalte, Methoden und Arbeitsformen normiert, ist dabei zu berücksichtigen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge