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Die Entscheidung in Form eines Bescheids entfaltet lediglich Tatbestandswirkung für den Bereich des SGB VIII, und keine umfassende Feststellungswirkung. Neben dem Adressaten und der erlassenden Behörde hat also jede andere Behörde und jedes Gericht allein die Tatsache zu beachten, dass der entsprechende Verwaltungsakt erlassen wurde (OVG Thüringen, Urteil v. 6.4.2006, 3 KO 237/05). Eine Bindung in anderen Bereichen, etwa bei einer Entscheidung über die Finanzierung einer Kindertagesstätte nach landesrechtlichen Regelungen, ist ausgeschlossen.

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