2.5.1 Zuständigkeit
Rz. 25
§ 75 gibt keine Auskunft darüber, welche Behörde für die Anerkennung zuständig ist. Auch § 85, die Vorschrift über die sachliche Zuständigkeit, enthält insoweit keine Regelung. Es erscheint sachgerecht, die örtlichen und überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 1 mit der Anerkennungsentscheidung zu betrauen (so auch Münder, in: Münder u. a., FK-SGB VIII, § 75 Rz. 20; Hauck, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 75 Rz. 5). Dies entspricht auch dem Grundgedanken des § 85, wonach die sachliche Zuständigkeit für die Jugendhilfe zwischen örtlichen und überörtlichen Trägern abgegrenzt wird. Die obersten Landesjugendbehörden und die Jugendbehörden des Bundes sind insoweit nicht zuständig. Welcher öffentliche Träger im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach dem Wirkungsbereich des Antragstellers. Ist seine Tätigkeit auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt beschränkt, ist das Jugendamt dieser Kommune zuständig. Ist der Antragsteller überregional tätig, muss er den Antrag an das Landesjugendamt richten. Kodifiziert sind diese Zuständigkeitsverteilungen in den jeweiligen Landesausführungsgesetzen zum SGB VIII (z. B. § 25 AG KJHG NRW).
Rz. 26
Die Anerkennung wirkt nur im Zuständigkeitsbereich der anerkennenden Behörde. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn es zwei Landesjugendämter in einem Land gibt, ist der Antrag an die oberste Landesjugendbehörde, also das zuständige Landesministerium zu richten, sofern der Antragsteller im Bereich beider Jugendämter tätig ist (vgl. z. B. § 25 Abs. 1 Nr. 3 AG KJHG NRW).
2.5.2 Antragsunterlagen
Rz. 27
Eine gesetzliche Regelung über die erforderlichen Angaben eines Anerkennungsantrags und die zusätzlich einzureichenden Unterlagen findet sich im SGB VIII ebenso wie in den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen nicht. Um eine zügige Bearbeitung des Antrags zu erreichen, sollten jedoch entsprechend der von der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesjugendbehörden beschlossenen Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe v. 7.9.2016 folgende Angaben gemacht werden:
- vollständiger satzungsgemäßer Name,
- postalische Anschrift und Telefon,
- ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der Organisationsform,
- Name, Alter, Beruf und Anschrift der Vorstandsmitglieder bzw. der Geschäftsführung,
- Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden),
- Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung,
- Höhe des monatlichen bzw. jährlichen Mitgliedsbeitrags,
- Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe,
Rz. 28
Zusätzlich soll dem Antrag beigefügt werden:
- die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag und ggf. die Geschäftsordnung sowie bei freien Trägern, die Teil einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation,
- die Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der AO,
- ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung,
- das Präventions- und Schutzkonzept des Trägers, u. a. Selbstverpflichtungserklärungen und/oder Vereinbarungen mit dem Jugendamt zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII und zur Sicherstellung von persönlich geeignetem Personal (haupt- und ehrenamtlich) nach § 72a SGB VIII und zur Sicherstellung von persönlich geeignetem Personal (haupt- und ehrenamtlich) nach § 72a SGB VIII,
- ein Exemplar der letzten Ausgabe aller Publikationen des Antragstellers,
- bei eingetragenen Vereinen ein Auszug aus dem Vereinsregister; Träger, die nicht als Vereine eingetragen sind, haben entsprechende Unterlagen vorzulegen,
- bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift.
2.5.3 Rechtsmittel bei Ablehnungsentscheidungen
Rz. 29
Die Entscheidung der öffentlichen Träger über einen Anerkennungsantrag ist ein Verwaltungsakt i. S. d. § 31 SGB X. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann daher Widerspruch eingelegt und sodann Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen, hat der Träger einen Anspruch auf Anerkennung. Im Falle von Abs. 1 ist allerdings zu beachten, dass die Träger anerkannt werden können, nicht müssen. Es liegt daher im Ermessen der Jugendämter und Landesjugendämter, die Anerkennung auszusprechen. Der Antragsteller hat in diesen Fällen nur einen Anspruch darauf, dass die Behörde ihr Ermessen pflichtgemäß ausübt. Auch die Verwaltungsgerichte sind gemäß §§ 40, 114 VwGO insoweit nur befugt, nachzuprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das Gericht darf jedoch die Entscheidung der Behörde grundsätzlich nicht durch eine eigene Ermessensentscheidung ersetzen.