2.1 Anerkannte Träger der Jugendhilfe
Rz. 3
Die Beteiligung ist beschränkt auf anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Die damit einhergehende Privilegierung gegenüber nicht anerkannten Trägern ist im Hinblick auf die besondere Tragweite der Aufgaben, an denen die Träger der freien Jugendhilfe beteiligt werden sollen, für den Jugendschutz sachlich gerechtfertigt (so auch Schindler, in: LPK-SGB VIII, § 76 Rz. 4). Die Beteiligung auf diese Träger der freien Jugendhilfe zu beschränken, begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Kern, in: Schellhorn, SGB VIII, § 76 Rz. 12; Schindler, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, § 76 Rz. 4).
Rz. 3a
Die Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 75. Das Anerkennungsverfahren unterzieht den Träger einer staatlichen Überprüfung seiner fachlichen Qualifikation, Zuverlässigkeit und Erfahrung auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Hinsichtlich der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie der auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege werden die besonderen Merkmale der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 75 Abs. 3 gesetzlich vermutet.
2.2 Übertragbare Aufgaben der Jugendhilfe
Rz. 4
Eine Beteiligung freier Träger oder die Übertragung zur Ausführung kommt hinsichtlich folgender Aufgaben der Jugendhilfe in Betracht (vgl. ausführlich dazu Maas/Törnig, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 76 Rz. 12 ff.):
- die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 (eine Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personenberechtigten, die in § 43 a. F. geregelt war, ist in dem neu gefassten § 42 aufgegangen; vgl. hierzu die Kommentierung zu § 42);
- die Vorbereitung und Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 (wurde durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz v. 8.8.2005 zunächst gestrichen, dann aber durch das Kinderförderungsgesetz v. 10.12.2008 wieder eingefügt; vgl. dazu Kern, in: Schellhorn, SGB VIII, § 76 Rz. 3; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 76 S. 1);
- die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten nach § 50;
- die Beratung und Belehrung im Verfahren zur Annahme als Kind nach § 51;
- die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz nach § 52;
- die Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach § 52a sowie
- die Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern nach § 53a.
Rz. 5
Dieser Katalog übertragbarer Aufgaben ist abschließend (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten v. 23.7.2010, J 1.400 LS, JAmt 2010 S. 430). Der Gesetzgeber hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er eine Übertragung nur für die im Gesetz genannten Aufgaben ermöglichen wollte. Dies schließt eine entsprechende Anwendung auf sonstige andere Aufgaben der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 3 aus.
2.3 Form der Beteiligung
Rz. 6
Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können an der Durchführung von Aufgaben entweder beteiligt werden oder ihnen können Aufgaben zur Ausführung übertragen werden.
Die Beteiligung an der Durchführung von Aufgaben bezieht sich nach ihrem Wortsinn auf Fälle, in denen der öffentliche Träger den freien Träger mit der Umsetzung von Teilen einer Aufgabe betraut. Diese kann unselbständig zur Erfüllung nach Weisung der Behörde erfolgen (Verwaltungshelfer) oder der freie Träger kann – dem Kooperationsprinzip eher angemessen – selbständig und weisungsfrei im Auftrag der öffentlichen Jugendhilfe auf vertraglicher Grundlage handeln und eingebunden sein (Erfüllungsgehilfe).
Rz. 7
Die Aufgabenübertragung zur Ausführung meint dagegen die Wahrnehmung des Vollzuges von Aufgaben im eigenen Namen. Der Umfang der Befugnisse, die von der öffentlichen Jugendhilfe mit übertragen werden können, wird vom Gesetzgeber nicht beschränkt. Die Ermächtigung schließt damit entgegen verbreiteter Auffassung auch die Übertragung obrigkeitlicher Verwaltungsbefugnisse mit ein (zutreffend Wiesner, SGB VIII, § 76 Rz. 12; ebenso schon Bless, ZfJ 1960 S. 321, 325 ff.; Neumann, Freiheitsgefährdung, S. 226 ff., insbesondere S. 229; a. A. Münder, in: Münder u. a., FK-SGB VIII, § 76 Rz. 3; Grube, in: Hauck-Noftz, SGB VIII, § 76 Rz. 5, Stand: 2009; Füßer/Wolfrum, SächsVBl. 2014 S. 101, 103). Das entspricht dem Verständnis entsprechender Formulierungen in anderen Gesetzen (siehe z. B. § 10 Abs. 5 BSHG = § 5 Abs. 5 Satz 1 SGB XII; § 7 Abs. 2 WaStrG; § 1 Abs. 2 Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz v. 30.8.1994, BGBl. I S. 2243 ff.). Eine so weitreichende Übertragung von Befugnissen ist mit der verbleibenden Verantwortlichkeit der öffentlichen Jugendhilfe nach Abs. 2 auch vereinbar. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel richten sich gegen diese. Im Innenverhältnis gelten Auftragsgrundsätze und die konkreten Regelungen des Übertragungsaktes (Verwaltungsakt oder Vertrag).
Rz. 8
Nicht umfasst sein dürfte dagegen die Beleihung, wie sich bereits aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT-Drs. 11/5948 S. 99 zu § 68 Abs. 2; vgl. ausführlich Maas/Törnig, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 76 Rz. 7). Sie setzt die eigenv...