Rz. 3

Die Beteiligung ist beschränkt auf anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Die damit einhergehende Privilegierung gegenüber nicht anerkannten Trägern ist im Hinblick auf die besondere Tragweite der Aufgaben, an denen die Träger der freien Jugendhilfe beteiligt werden sollen, für den Jugendschutz sachlich gerechtfertigt (so auch Schindler, in: LPK-SGB VIII, § 76 Rz. 4). Die Beteiligung auf diese Träger der freien Jugendhilfe zu beschränken, begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Kern, in: Schellhorn, SGB VIII, § 76 Rz. 12; Schindler, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, § 76 Rz. 4).

 

Rz. 3a

Die Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 75. Das Anerkennungsverfahren unterzieht den Träger einer staatlichen Überprüfung seiner fachlichen Qualifikation, Zuverlässigkeit und Erfahrung auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Hinsichtlich der Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie der auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege werden die besonderen Merkmale der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 75 Abs. 3 gesetzlich vermutet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge