Rz. 4

Eine Beteiligung freier Träger oder die Übertragung zur Ausführung kommt hinsichtlich folgender Aufgaben der Jugendhilfe in Betracht (vgl. ausführlich dazu Maas/Törnig, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 76 Rz. 12 ff.):

  • die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen nach § 42 (eine Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personenberechtigten, die in § 43 a. F. geregelt war, ist in dem neu gefassten § 42 aufgegangen; vgl. hierzu die Kommentierung zu § 42);
  • die Vorbereitung und Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 (wurde durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz v. 8.8.2005 zunächst gestrichen, dann aber durch das Kinderförderungsgesetz v. 10.12.2008 wieder eingefügt; vgl. dazu Kern, in: Schellhorn, SGB VIII, § 76 Rz. 3; Happe/Saurbier, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 76 S. 1);
  • die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und Familiengerichten nach § 50;
  • die Beratung und Belehrung im Verfahren zur Annahme als Kind nach § 51;
  • die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz nach § 52;
  • die Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen nach § 52a sowie
  • die Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern nach § 53a.
 

Rz. 5

Dieser Katalog übertragbarer Aufgaben ist abschließend (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten v. 23.7.2010, J 1.400 LS, JAmt 2010 S. 430). Der Gesetzgeber hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass er eine Übertragung nur für die im Gesetz genannten Aufgaben ermöglichen wollte. Dies schließt eine entsprechende Anwendung auf sonstige andere Aufgaben der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 3 aus.

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