Rz. 9

Zuständig für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung von Aufgaben beteiligt wird, sind nach § 85 Abs. 1 die örtlichen Träger der Jugendhilfe. Die Aufgabe wird den überörtlichen Trägern nämlich nicht in § 85 Abs. 2 zugewiesen. Tatsächlich sind daher die Jugendämter der Kreise und kreisfreien Städte gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 sachlich zuständig (vgl. Maas/Törnig, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, § 76 Rz. 3).

 

Rz. 10

Wird eine Aufgabe teilweise oder vollständig einem anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zur Ausführung übertragen, handelt es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung i. S. d. § 70 Abs. 2 (vgl. Wiesner, SGB VIII, § 76 Rz. 14). Bedeutung und Tragweite einer solchen Übertragung, die eine gesetzliche Ausnahme zu dem Grundsatz darstellt, dass die anderen Aufgaben der Jugendhilfe von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen werden, heben die Übertragung deutlich von den Geschäften der laufenden Verwaltung ab. Die Übertragung muss daher nach § 70 Abs. 1, § 71 Abs. 2 und 3 Satz 1 vom Jugendhilfeausschuss beschlossen werden (Kern, in: Schellhorn, SGB VIII, § 76 Rz. 13; Münder, in: Münder u. a., FK-SGB VIII, § 76 Rz. 8; Wiesner, SGB VIII, § 76 Rz. 14).

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