Rz. 1

§ 77 betrifft die vertragliche Säule der Finanzierung der freien Jugendhilfe. Neben der klassischen institutionellen Förderung durch Subventionen sind in der Praxis Vereinbarungen über die Kostenerstattung getreten, die der Gesetzgeber mit § 77 zum grundsätzlichen Regelungsmodell für die Entgelte und für die Leistungsangebote der freien Jugendhilfe erhebt. Die öffentliche und die freie Jugendhilfe werden dafür in die Pflicht genommen. Der Landesgesetzgeber soll die erforderlichen Rahmenbedingungen hierfür schaffen. Der Abschluss von Kostenvereinbarungen zwischen den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe und den Trägern der freien Jugendhilfe, die bestimmte Einrichtungen und Dienste betreiben, ist nach der gesetzlichen Formulierung von beiden Seiten "anzustreben". Damit ist ein beiderseitiges Bemühen verlangt (vgl. näher Rz. 22).

 

Rz. 1a

In der Praxis werden die Vereinbarungen häufig als Kostenerstattungs- oder Pflegesatzvereinbarungen bezeichnet. Im ambulanten Bereich der Kinder- und Jugendhilfe ist eher von Kontrakten oder Vereinbarungen über Fachleistungsstunden die Rede. Sie regeln dabei nicht eine Form der Beschaffung von Dienstleistungen gegen Entgelt für die öffentliche Jugendhilfe, sondern die Vergütung im Verhältnis zwischen Leistungsberechtigten und Trägern der freien Jugendhilfe. Gegenstand der Regelungen der Vereinbarung ist mit der Höhe der Vergütung zwangsläufig auch die Beschreibung der Leistung, die damit entgolten wird.

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