Rz. 13

Vereinbarungen sind einvernehmliche, also vertragliche Abreden. Da es um die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Leistungsansprüche nach dem Kinder- und Jugendhilferecht geht, handelt es sich bei den Kostenvereinbarungen um öffentlich-rechtliche Verträge i. S. d. § 53 SGB X (vgl. BVerwG, FEVS 44 S. 353; BGHZ 116 S. 339 – beide zu § 93 Abs. 2 BSHG; BGH, FamRZ 1984 S. 781, 782 f.; BGH, NVwZ 2009 S. 1054; Ax/Schneider/Ottenströer, VR 2010 S. 328, 330). Für Streitigkeiten aus einer Kosten-/Pflegesatzvereinbarung ist daher der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Da die Kostenvereinbarungen keinen Verwaltungsakt ersetzen, den der öffentliche Träger gegenüber dem freien Träger erlassen hätte, handelt es sich nicht um subordinationsrechtliche Verträge i. S. d. § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X, sondern um koordinationsrechtliche Verträge des öffentlichen Rechts (BVerwG, NJW 1994 S. 3027; VG München, SRA 2015 S. 83, 84 f.). Lediglich die allgemeinen Regelungen der §§ 53ff. SGB X sind also für Pflegesatzvereinbarungen maßgeblich. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtsbeständigkeit der Verträge ist dies hilfreich. Nichtigkeit tritt nur nach § 58 Abs. 1 SGB X ein, wenn sie sich aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des BGB ergibt; die zahlreichen besonderen Nichtigkeitsgründe des § 58 Abs. 2 SGB X finden mithin keine Anwendung.

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