Rz. 29

Die Frage der Bedarfsdeckung darf der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht in seine Erwägungen der Ermessensausübung einfließen lassen. Für bereits eingerichtete Einrichtungen und Dienste stünde dies im Widerspruch zum Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten. Auf der Stufe abstrakter Pflegesatzvereinbarungen der Verbände wären solche Erwägungen zweckwidrig, denn der Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen hat insoweit noch keine Leistungspflichten zur Folge (vgl. OVG Schleswig-Holstein, ZFJ 1991 S. 559; Mrozynski, Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII, § 77 Rz. 2; Hauck, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 77 Rz. 6, Stand: 1998).

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