Rz. 2

§ 79a gestaltet den Auftrag des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, im Rahmen seiner Gesamtverantwortung neben der Bereitstellung der erforderlichen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen (§ 79 Abs. 2 Nr. 1) auch eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung abzusichern (§ 79 Abs. 2 Nr. 2), näher aus. Die vom Gesetzgeber geforderte kontinuierliche Qualitätsentwicklung hat für den öffentlichen Träger der Jugendhilfe 2 Komponenten: zum einen die Weiterentwicklung, Anwendung und regelmäßige Überprüfung der Grundsätze und Maßstäbe, zum anderen die Umsetzung der geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung. Mit der Formulierung "weiterentwickeln" setzt der Gesetzgeber voraus, dass derartige Grundsätze und Maßstäbe sowie geeignete Maßnahmen zu deren Gewährleistung beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe aufgrund der bestehenden Gesamtverantwortung bereits vorhanden sind. Darüber hinaus machen die Umsetzungsschritte "anwenden" und "regelmäßig überprüfen" deutlich, dass dies ein ständiger Prozess ist, die Erkenntnisse aus einer regelmäßigen Überprüfung wiederum in die Phase der Weiterentwicklung einfließen.

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