2.1 Anwendungsbereich der kontinuierlichen Qualitätsentwicklung

 

Rz. 3

Die Weiterentwicklung von Grundsätzen und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie die Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung beziehen sich auf folgende Bereiche:

  • die Gewährung und Erbringung von Leistungen (Satz 1 Nr. 1), dies umfasst primär den gesamten Leistungskatalog des SGB VIII;
  • die Erfüllung weiterer Aufgaben (Satz 1 Nr. 2), dies betrifft Tätigkeiten, die nicht unter Nr. 1 fallen, aber ggf. mit der Erbringung von Leistungen des SGB VIII in Zusammenhang stehen oder im Interesse des Leistungsempfängers oder im Interesse der Wirksamkeit von Maßnahmen liegen;
  • den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a, um bei Verdachtsfällen der Kindeswohlgefährdung einen wirkungsvollen Handlungsrahmen für das Zusammenwirken der verschiedenen Fachkräfte zur Verfügung zu haben, dies kann zugleich der Erfüllung des Auftrages aus § 3 Abs. 1 KKG dienen, mit den zuständigen Leistungsträgern und Institutionen im Kinderschutz ein Netzwerk mit flächendeckend verbindlichen Strukturen der Zusammenarbeit aufzubauen;
  • die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen (Satz 1 Nr. 3), dies betrifft insbesondere diejenigen Institutionen, die als Partner der strukturellen Zusammenarbeit in § 81 benannt sind;
  • die Erarbeitung von Qualitätsmerkmalen für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in den Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt (Satz 2).

2.2 Orientierungsrahmen für die Umsetzung

 

Rz. 4

Aufgrund der Tatsache, dass es in der Kinder- und Jugendhilfe keine allgemein verbindlichen Grundsätze gibt, die durch ein fachliches Gremium gesteuert werden, hat der Bundesgesetzgeber auf eine gesetzliche Ausgestaltung eines Orientierungsrahmens verzichtet, dies auch deshalb, weil Aufgaben des SGB VIII im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung wahrgenommen werden (so die Begründung zu § 79a, BT-Drs. 17/6256 S. 27). Dies bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt keine inhaltlichen Bezugspunkte bestehen. In Anknüpfung an die Aufgaben der überörtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 können und sollten dessen fachliche Empfehlungen als Maßstab bzw. Orientierungshilfe für die Weiterentwicklung der Grundsätze und Maßstäbe für die Qualitätsbewertung herangezogen und der Maßnahmekatalog zur Gewährleistung einer Qualität nach den "Regeln der fachlichen Kunst" (BT-Drs. 17/6256, a. a. O.) ausgerichtet werden.

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