Rz. 3

Die Weiterentwicklung von Grundsätzen und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie die Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung beziehen sich auf folgende Bereiche:

  • die Gewährung und Erbringung von Leistungen (Satz 1 Nr. 1), dies umfasst primär den gesamten Leistungskatalog des SGB VIII;
  • die Erfüllung weiterer Aufgaben (Satz 1 Nr. 2), dies betrifft Tätigkeiten, die nicht unter Nr. 1 fallen, aber ggf. mit der Erbringung von Leistungen des SGB VIII in Zusammenhang stehen oder im Interesse des Leistungsempfängers oder im Interesse der Wirksamkeit von Maßnahmen liegen;
  • den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a, um bei Verdachtsfällen der Kindeswohlgefährdung einen wirkungsvollen Handlungsrahmen für das Zusammenwirken der verschiedenen Fachkräfte zur Verfügung zu haben, dies kann zugleich der Erfüllung des Auftrages aus § 3 Abs. 1 KKG dienen, mit den zuständigen Leistungsträgern und Institutionen im Kinderschutz ein Netzwerk mit flächendeckend verbindlichen Strukturen der Zusammenarbeit aufzubauen;
  • die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen (Satz 1 Nr. 3), dies betrifft insbesondere diejenigen Institutionen, die als Partner der strukturellen Zusammenarbeit in § 81 benannt sind;
  • die Erarbeitung von Qualitätsmerkmalen für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in den Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt (Satz 2).

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