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Aufgrund der Tatsache, dass es in der Kinder- und Jugendhilfe keine allgemein verbindlichen Grundsätze gibt, die durch ein fachliches Gremium gesteuert werden, hat der Bundesgesetzgeber auf eine gesetzliche Ausgestaltung eines Orientierungsrahmens verzichtet, dies auch deshalb, weil Aufgaben des SGB VIII im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung wahrgenommen werden (so die Begründung zu § 79a, BT-Drs. 17/6256 S. 27). Dies bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt keine inhaltlichen Bezugspunkte bestehen. In Anknüpfung an die Aufgaben der überörtlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 können und sollten dessen fachliche Empfehlungen als Maßstab bzw. Orientierungshilfe für die Weiterentwicklung der Grundsätze und Maßstäbe für die Qualitätsbewertung herangezogen und der Maßnahmekatalog zur Gewährleistung einer Qualität nach den "Regeln der fachlichen Kunst" (BT-Drs. 17/6256, a. a. O.) ausgerichtet werden.

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