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§ 88a wurde durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher v. 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802) mit Wirkung zum 1.11.2015 als 4. Unterabschnitt neu in das SGB VIII aufgenommen und fügt den örtlichen Zuständigkeitsregelungen eine lex specialis für alle Aufgaben der Jugendhilfe zu, die unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche betreffen.

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