Rz. 5

Abs. 3 regelt die örtliche Zuständigkeit für Leistungen (vgl. hierzu den Leistungskatalog des § 2 Abs. 2), die für unbegleitete ausländische Minderjährige gewährt werden. Sie richtet sich in gemäß Abs. 3 Satz 1 diesen Fällen nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Minderjährigen vor Beginn der Leistung (vgl. "vor Beginn der Leistung" auch Rz. 2). Die Regelung ist der für asylsuchende Kinder und Jugendliche geltenden Vorschrift des § 86 Abs. 7 Satz 1 nachgebildet. Etwas Anderes gilt gemäß Abs. 3 Satz 2 bei einer der Leistung vorausgehenden Inobhutnahme. Wird also die Leistung im Anschluss an eine Inobhutnahme des unbegleiteten ausländischen Minderjährigen gewährt, so bleibt in diesem Falle dieser örtliche Träger weiterhin, somit fortgesetzt auch für die Leistungsgewährung zuständig, der den Minderjährigen – aufgrund der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde oder aufgrund des Verteilungsausschlusses – nach § 42 in Obhut genommen hat. Die Regelung in Abs. 3 Satz 2 ist lex specialis gegenüber § 86 Abs. 7. Diese Vorschrift ist demzufolge nur noch auf solche Fälle anzuwenden, in denen Leistungen an ausländische Kinder und Jugendliche notwendig werden und sich die Minderjährigen zusammen mit ihren Personensorge- oder Erziehungsberechtigten im Inland aufhalten. Abs. 3 Satz 2, letzter HS lässt abweichende landesrechtliche Regelungen zu. Bisher hat nur Bayern in § 133a Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) davon Gebrauch gemacht.

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