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Die Vorschrift verpflichtet die Länder zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Infrastruktur durch Einrichtung von Ombudsstellen. Die Länder sollen gemäß Satz 4 das Nähere regeln. Sie haben gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG das Recht, abweichende Regelungen zu treffen. Die Ombudsstellen sollen unabhängig arbeiten. Sie dürfen fachlich nicht weisungsgebunden sein, damit die mit der verbindlichen Einrichtung von Ombudsstellen intendierte Stärkung unterstützender Strukturen zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien realisiert werden kann (BT-Drs. 19/26107). Zum Aufgabenprofil der Ombudsstellen gehört die Beratung junger Menschen und ihrer Familien im Kontext der Vermittlung und Klärung von Konflikten zwischen Leistungsträgern und Leistungsempfängern, nicht jedoch die allgemeine Beratung (BT-Drs. 19/28870 S. 101). Die Ombudsstellen sollen also selbständige zusätzliche Strukturen neben den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe darstellen. Darin unterscheiden sie sich von Beschwerdestellen. Die Ombudsstellen haben keine eigenen Rechte im Verfahren nach dem SGB VIII und besitzen keine hoheitlichen Aufsichtsfunktionen (Smessaert, JAmt 2019 S. 2). Durch den Verweis in Satz 3 auf § 17 Abs. 1 bis 2a SGB I wird klargestellt, dass dem Erfordernis der Barrierefreiheit Rechnung zu tragen ist und damit die umfassende Zugänglichkeit und Nutzbarkeit ombudsschaftlicher Beratung und Unterstützung auch für junge Menschen und Eltern bzw. Personensorgeberechtigte mit Behinderungen sichergestellt sein muss (BT-Drs. 19/26107 S. 76).

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