0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Gemäß Art. 1 Nr. 14 i. V. m. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) tritt die Vorschrift am 1.1.2024 in Kraft und gemäß Art. 9 Abs. 4 am 1.1.2028 wieder außer Kraft.

1 Rechtspraxis/Allgemeines

 

Rz. 2

Für den Prozess der Zusammenführung der Zuständigkeiten für die Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII ist ein Zeitraum von insgesamt 7 Jahren vorgesehen, der sich in 2 Phasen im Sinne eines Stufenmodells vollzieht. Die 2. Stufe soll mit der Einführung eines "Verfahrenslotsen" durch eine Fachkraft im Jugendamt im Jahr 2024 erreicht werden, die mit dem neuen § 10b geregelt wird. Diese Regelung tritt am 1.1.2024 in Kraft (BT-Drs. 19/26107 S. 79). Die 3. Stufe soll am 1.1.2028 erreicht werden. Dann sollen die neugefassten Abs. 4 und 5 von § 10 in Kraft treten (vgl. dazu die Komm. zu § 10 Rz. 1c). Zugleich soll § 10a wieder außer Kraft treten. Erläuterungen zum Inhalt der Vorschrift im Einzelnen erfolgen zeitnah vor deren Inkrafttreten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge