Rz. 2

Die Vorschrift trägt der wachsenden Bedeutung der Schulsozialarbeit als Leistung der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung. Allein in Nordrhein-Westfalen gibt es aktuell im Jahr 2021 inzwischen mehr als 3.000 Stellen für Sozialpädagogen und Sozialarbeiter an Schulen. Satz 1 definiert den rechtlichen Rahmen. Die in § 81 Nr. 4 bereits vorgesehene Zusammenarbeit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung wird in Satz 2 aufgegriffen. Die nähere Ausgestaltung überlässt Satz 3 dem Landesrecht. Satz 4 berücksichtigt, dass in einigen Bundesländern die Schulsozialarbeit außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe normiert ist (BT-Drs. 28870 S. 102).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge