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Durch Art. 1 Nr. 36 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 10.6.2021 eingeführt.

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