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In sächlicher Hinsicht muss ein Orts- und Gebäudebezug vorhanden sein. Dieser Bezug kann auch bei einer räumlich dezentralen Unterbringung von Organisationsteilen gegeben sein, wenn die Teile der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers so zugeordnet sind, dass sie als Teil des Einrichtungsganzen (des Konzeptes) anzusehen sind, z. B. bei einem ausgelagerten Pavillon eines Kindergartens (BVerwG, Urteil v. 24.2.1994, 5 C 42.91; VG Potsdam, Urteil v. 17.8.2004, 11 K 6462/00). Nicht erfasst werden aber ambulante Maßnahmen (z. B. organisierte Spaziergänge und Ausflüge). Hier bedarf es keiner präventiven Kontrolle durch die Landesjugendämter, weil kein Schutzbedürfnis besteht und eine entsprechende Aufsicht der Landesjugendämter (z. B. örtliche Prüfung nach § 46) praktisch nicht durchführbar wäre. Dem Einrichtungsbegriff unterfallen ebenfalls nicht Hotels und Gaststätten, auch soweit dort überwiegend Minderjährige aufgenommen werden. Der Gesetzgeber hat diese mit dem KICK v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) aus dem Einrichtungsbegriff (durch Streichung der Ausnahmevorschrift in § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3b a. F.) herausgenommen, weil er kein generelles Bedürfnis mehr für eine behördliche Kontrolle sah. Die Eltern sollen im Rahmen ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, in welchen Hotels und Gaststätten sich ihre Kinder aufhalten (BT-Drs. 15/3676 S. 38).

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