Rz. 8
Dem Einrichtungsbegriff unterfallen insbesondere:
- Kinder- und Jugendheime (BT-Drs. 11/5948 S. 84), wie z. B. Jugendwohnheime, heilpädagogische Heime, Heime für behinderte Menschen;
- auch teilstationäre Einrichtungen (BT-Drs. 11/5948 S. 84);
- Tageseinrichtungen für Minderjährige (BT-Drs. 11/5948 S. 84; vgl. auch Bay VGH, Beschluss v. 5.3.2012, 12 ZB 10.2012), wie Kinderkrippen, -gärten und -horte, Betriebskindergärten, Tagesstätten für Kurzzeitbetreuungen, heilpädagogische Tagesstätten.
Rz. 9
Keine Einrichtungen sind:
- sonstige betreute Wohnformen (für diese gelten aber über § 48a die §§ 45 bis 48 entsprechend);
- Jugendhotels und -ferienheime wie z. B. Reitferienhöfe (BT-Drs. 15/3637 S. 38; anders noch zur alten Rechtslage OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 21.2.1989, 8 A 306/87);
- Jugendgaststätten;
- Bewahrstuben oder beaufsichtigte Spielecken z. B. in Einrichtungshäusern, weil keine regelmäßige Betreuung des jeweiligen Kindes erfolgt (VG Köln, Urteil v. 7.10.2003, 26 K 8973/00);
- Eltern-Kind-Gruppen, soweit sie überwiegend in der Verantwortung der Eltern stehen (kein Träger, keine angestellten Betreuungskräfte) und deshalb keine staatliche Kontrolle rechtfertigen (Lakies, NDV 1991 S. 226, 227; Mrozynski, ZfJ 1994 S. 145, 149).
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