Rz. 1
§ 116a wurde durch Art. 3 Nr. 35 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.4.2011 (vgl. Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes) neu in das SGB XII eingeführt. Weder im vorherigen BSHG noch im SGB XII gab es eine vergleichbare Vorgängerregelung. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/3404 S. 129) führt zum Hintergrund dieser Neuregelung wie folgt aus: "§ 116a enthält eine Sonderregelung zur Anwendung des § 44 SGB X. § 44 SGB X dient dazu, einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und dem Interesse des Leistungsberechtigten an materieller Gerechtigkeit für den Fall herzustellen, dass eine Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des Leistungsberechtigten rechtswidrig war. Diese Funktion des § 44 SGB X ist auch in diesem Buch unverzichtbar. Die Vierjahresfrist des § 44 Absatz 4 SGB X ist allerdings für die Leistungen dieses Buches, die als steuerfinanzierte Leistungen der Sicherung des Lebensunterhalts dienen und dabei im besonderen Maße die Deckung gegenwärtiger Bedarfe bewirken sollen (sog. Aktualitätsgrundsatz), zu lang. Eine kürzere Frist von einem Jahr ist sach- und interessengerecht. Leistungen können damit längstens bis zum Beginn des Jahres rückwirkend erbracht werden, das dem Jahr der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes oder der darauf gerichteten Antragstellung vorausgegangen ist. Dies trägt auch zur Entlastung der Träger der Leistungen und der Sozialgerichte bei."
Durch Art. 3 des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurde die Norm mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert. Mit Nr. 1 der Neuregelung wird eine weitere Modifikation des § 44 SGB X vorgenommen. Rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte sind nach § 44 Abs. 1 und 2 SGB X nach der Änderung nicht später als 4 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekannt gegeben wurde, zurückzunehmen. Ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird. Der bisherige Text bildet nunmehr die Nr. 2. Hintergrund dieser Änderung sind nach der Gesetzesbegründung die Entscheidungen des BSG v. 12.12.1996 (11 RAr 31/96) und v. 13.2.2014 (B 4 AS 19/13 R), nach denen die auf 4 Jahre verkürzte Frist nach § 44 Abs. 2 SGB X auf nicht begünstigende Verwaltungsakte, die insbesondere die Aufhebung, Erstattung und den Ersatz von bereits erbrachten Leistungen verfügen, keine Anwendung findet (BT-Drs. 17/8909 S. 37). Hier greife die bisherige Regelung also nicht, so die Gesetzesbegründung. Dies habe zur Folge, dass solche Verwaltungsakte 30 Jahre lang verpflichtend zu prüfen und ggf. zurückzunehmen und bereits beglichene Forderungen zurückzuzahlen seien. Dieses Ergebnis sei für den Bereich der Fürsorgeleistungen unbefriedigend (vgl. BT-Drs. 17/8909 S. 33).