Rz. 2
Die Vorschrift stellt eine Ausnahmeregelung zu § 44 SGB X dar, der eine Möglichkeit schafft, einen belastenden Verwaltungsakt trotz dessen Bestandskraft 4 Jahre rückwirkend noch zu überprüfen (zu den Voraussetzungen einer Überprüfung vgl. die Komm. zu § 44 SGB X). § 116a begrenzt den Anwendungsbereich des § 44 SGB X auf eine rückwirkende Überprüfung von grundsätzlich nur noch einem Jahr. Parallelregelungen befinden sich in § 40 Abs. 1 SGB II und § 9 Abs. 4 AsylbLG.
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