Rz. 35

Auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach Abs. 5 sind alle nach Abs. 1 bis 4 Auskunftsverpflichteten hinzuweisen (§ 14 SGB I).

 

Rz. 36

Macht ein Angehöriger des Leistungsempfängers oder sonst Zeugnisverweigerungsberechtigter (erst) in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so unterfallen alle Angaben, die der Zeuge dem Sozialamt gegenüber in Erfüllung einer ihm obliegenden Auskunftspflicht gemäß § 117 gemacht hat, einem Beweisverwertungsverbot. Dennoch soll die Vernehmung eines Mitarbeiters des Sozialamtes über die gemachten Angaben in einem späteren Strafverfahren zulässig und verwertbar sein, und zwar selbst dann, wenn die Belehrung nach § 16 SGB I unterblieben ist. (LG Göttingen, Urteil v. 4.3.1988, Ns 31 Ls 31 Js 7933/86).

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