Rz. 22

Der Begriff des Arbeitgebers i. S. d. § 117 ist weiter als derjenige im Arbeitsrecht. Er setzt nicht die Wirksamkeit des Arbeitvertrages, sondern lediglich die faktische Gewährung eines Arbeitsverdiensts voraus und umfasst jede inländische natürliche oder juristische Person des Zivil- oder Privatrechts, die eine andere Person als Arbeitnehmer oder in einem öffentlich-rechtlichen Beamten- bzw. gleichgestellten Verhältnis gegen Entgelt beschäftigt. Gegenüber ausländischen Arbeitgebern ist die Norm nur dann anwendbar (und vollstreckbar), wenn diese über einen inländischen Sitz verfügen und das Arbeitsverhältnis deutschem Ortsrecht unterliegt. Die Auskunftspflicht besteht für Beschäftigungen auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht.

 

Rz. 23

Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf Art und Dauer der Beschäftigung, Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst des bei dem Arbeitgeber beschäftigten Hilfesuchenden oder Leistungsempfängers, Unterhaltspflichtigen und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie der/des Kostenersatzpflichtigen (hierzu Stier, ZfF 1967 S. 21). Die Auskunftspflicht bezieht sich auch auf die Frage, ob mit den in Abs. 2 bezeichneten Personen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Name und Anschrift der Krankenkasse sind von der Auskunftspflicht jedoch nicht erfasst (BVerwG, Urteil v. 21.1.1993, 5 C 22/90). Der Träger der Sozialhilfe hat bei seinen Anfragen darauf zu achten, dass der Beschäftigte keinen vermeidbaren Nachteil erleidet. Ein solcher kann schon darin liegen, dass der Arbeitgeber durch die Anfrage des Trägers der Sozialhilfe den Eindruck ungeordneter Vermögensverhältnisse des Betroffenen gewinnt. Der Träger der Sozialhilfe muss daher sorgsam prüfen, wieweit die Anfrage die Interessen des Beschäftigten gefährdet, und hierauf Rücksicht nehmen (vgl. Stier, a. a. O.). Zunächst hat der Träger der Sozialhilfe zu versuchen, die Daten beim Betroffenen selbst zu erheben (§ 67a SGB X). Verletzt der Träger der Sozialhilfe diese Pflicht, kommt auch insoweit ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG in Betracht.

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