2.1 Unterstützende Maßnahmen (Abs. 1)
Rz. 3
Abs. 1 regelt, dass die erforderliche Vorbereitung für die Aufnahme einer (entgeltlichen) Tätigkeit insbesondere Maßnahmen umfasst, die geeignet und angemessen sind, die in Abs. 1 Satz 1 exemplarisch aufgelisteten Einschränkungen der Leistungsberechtigen (volle Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit) auszugleichen oder zu vermindern, damit diese ihrem Wunsch entsprechend eine (entgeltliche) Tätigkeit aufnehmen können. In Abs. 1 Satz 2 und 3 wird klargestellt, dass nicht nur Maßnahmen zum Ausgleich und zur Verringerung der in Abs. 1 Satz 1 genannten körperlichen Einschränkungen umfasst werden, sondern auch geeignete und angemessene Maßnahmen, die Einschränkungen bei der Aufnahme einer freiwilligen Tätigkeit durch die Pflege eines Angehörigen oder beispielhaft durch fehlende Kinderbetreuung vermindern oder ausgleichen.
Bedingung für die normierten Unterstützungsleistungen ist, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 vorliegen und damit der freiwillige Wunsch des Leistungsberechtigten zur Aufnahme einer nicht zwingend auf die Einkommenserzielung gerichteten zumutbaren Tätigkeit. Bei den in § 12 umfassten Vorbereitungshandlungen kann es sich z. B. um die Beschaffung von bestimmten Büromöbeln oder um die Unterstützung bei der Pflege durch einen Pflegedienst (Dauber, a. a. O., § 12 Rz. 5, 9) handeln, die dem eingeschränkt Leistungsberechtigten die Aufnahme der zumutbaren Tätigkeit ermöglichen. Da die Maßnahmen geeignet und angemessen sein müssen, wird dem Sozialhilfeträger ein weitgehender Ermessensspielraum zugebilligt.
2.2 Unverbindliche schriftliche Vereinbarung (Abs. 2)
Rz. 4
Nach Abs. 2 kann der zuständige Leistungsträger im Einvernehmen mit dem Leistungsberechtigten eine unverbindliche schriftliche Vereinbarung über die von diesem angestrebte Tätigkeit, die dafür als erforderlich angesehene Unterstützung nach § 11 Abs. 3 sowie die nach Abs. 1 unterstützenden Maßnahmen treffen. Diese Vereinbarung soll nach Abs. 2 Satz 2 gemeinsam in einem geeigneten zeitlichen Abstand geprüft und angepasst werden. Aufgrund der Unverbindlichkeit der Vereinbarung handelt es sich dabei nicht um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag i. S. d. §§ 53 ff. SGB X. Vielmehr soll durch die Vereinbarung der Kooperationswillen der Beteiligten und der Leistungswillen des Sozialhilfeberechtigten verdeutlicht werden (Dauber, a. a. O., § 12 Rz. 12).
Die Vereinbarung soll für die angestrebte (ggf. auf Einkommenserzielung gerichtete) Tätigkeit, die als erforderlich angesehene Unterstützung und die nach Abs. 1 geeigneten und angemessenen Maßnahmen beinhalten. Der Abschluss einer solchen unverbindlichen Vereinbarung steht im Ermessen des zuständigen Sozialhilfeträgers. Falls eine solche unverbindliche Vereinbarung nach Abs. 2 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Leistungsberechtigten zustande kommt, soll diese in einem geeigneten Zeitpunkt geprüft und bei Bedarf angepasst werden. Einen festen Überprüfungszeitraum sieht Abs. 2 Satz 2 nicht vor; vielmehr soll auf den konkreten Einzelfall und insbesondere auf die angemessenen und erforderlichen Maßnahme nach Abs. 1 abgestellt werden. Es bietet sich an, in der schriftlichen Vereinbarung nach Abs. 1 Satz 1 einvernehmlich einen Überprüfungszeitpunkt zu vereinbaren.