Rz. 5

In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b wurden die in der Vorgängernorm enthaltenen Merkmale gestrichen, die sich auf die Überwindung von Arbeitslosigkeit bezogen (Schul- oder Berufsbildungsabschluss, Beteiligung am Erwerbsleben); denn die Leistungen für diesen Personenkreis sind nunmehr im SGB II geregelt. Erfasst werden bei 15- bis 65-jährigen Leistungsempfängern jedoch Leistungseinschränkungen nach § 40. Die Anhebung der Altersgrenzen für die Geburtsjahrgänge von 1947 bis 1963 ist berücksichtigt.

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