2.1 Erstattung des Barbetrages nach § 27b durch den Bund

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 erstattet der Bund den Ländern im Zeitraum von 2017 bis 2019 den Barbetrag. Dabei handelt es sich um einen pauschalierten Ausgleich für Länder und Kommunen für ihnen an anderer Stelle entstehende Mehrausgaben. Bei den sich daraus ergebenden jährlichen Erstattungszahlungen des Bundes handelt es sich deshalb um abschließende Zahlungen für den jeweils zugrundeliegenden Zeitraum, nachträgliche Korrekturen der Höhe der Erstattungszahlungen erfolgen nicht. Die zeitliche Befristung der Erstattungsregelung auf die Jahre 2017 bis einschließlich 2019 ergibt sich daraus, dass mit der Trennung von Fachleistung (Eingliederungshilfeleistungen nach Teil 2 SGB IX) und Lebensunterhalt in den heutigen stationären Einrichtungen der Barbetrag bei Bezug von Eingliederungshilfeleistungen ab dem Jahr 2020 entfällt. Zusätzlich zur finanziellen Kompensation für die Verschiebung des genannten Mehrbedarfs sollen die Mehrkosten aus der ebenfalls zum 1.1.2017 vorgesehenen Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeldes (§ 59 SGB IX) von 26,00 EUR auf 52,00 EUR monatlich und der vorgesehenen Erhöhung des Vermögensfreibetrags im SGB XII von 2.600,00 EUR auf 5.000,00 EUR von Bund und Ländern (einschließlich Kommunen) insgesamt jeweils zur Hälfte getragen werden. Weil der Bund die Mehrkosten für die Erhöhung des Schonvermögens in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII im Jahr 2017 Höhe von 30 Mio. EUR zu tragen hat, die Länder hingegen nur in Höhe von 10 Mio. EUR für die übrigen Leistungskapitel des SGB XII, wird die hälftige Verteilung der Mehrkosten auf Bund und Länder (einschließlich Kommunen) für die Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes zugunsten des Bundes um 10 Mio. EUR korrigiert. Der Bund erstattet deshalb im Jahr 2017 nicht die Hälfte der Mehrkosten von 84 Mio. EUR, also 42 Mio. EUR, sondern 32 Mio. EUR. Für die Mehrkosten für die Erhöhung des Vermögensfreibetrags erfolgt deshalb kein finanzieller Ausgleich. In den Folgejahren wird entsprechend verfahren (BT-Drs. 18/10523 S. 71 f.).

2.2 Mitteilung der Zahl der Leistungsberechtigten

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 erstattet der Bund für jeden Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in den Jahren 2017 bis 2019, dem ein Barbetrag gezahlt wird, weil er in einer stationären Einrichtung Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII enthält, monatlich einen Anteil von 14 % der Regelbedarfsstufe 1. Die für die Berechnung der vom Bund zu zahlenden Erstattung zugrunde zu legende Anzahl der Leistungsberechtigten regelt Abs. 2. Danach haben die Länder für die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 benannten 4 Meldezeiträume dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Anzahl der Leistungsberechtigen nach Abs. 1 für jeden ausführenden Träger, der in einem Monat mindestens für 15 Tage einen Barbetrag erhalten hat, mitzuteilen. Die Meldezeiträume umfassen in den Jahren 2018 und 2019 jeweils 12 Monate – das 2. Halbjahr (Januar bis Juni) des jeweiligen Vorjahres und das 1. Halbjahr (Juli bis Dezember) des jeweils laufenden Jahres. Im Jahr 2017 umfasst der Meldezeitraum das 1. Halbjahr und damit 6 Monate, weil das 2. Halbjahr bereits in den Meldezeitraum für das Jahr 2018 eingeht. Weil das 2. Halbjahr 2019 im Meldezeitraum 2019 noch nicht erfasst ist (dieser endet mit Juni 2019), bildet das 2. Halbjahr 2019 einen zusätzlichen Meldezeitraum, weshalb sich für 3 Kalenderjahre insgesamt 4 Meldezeiträume ergeben (BT-Drs. 18/10523 S. 73).

 

2.3 Zahlung des Erstattungsbetrages

 

Rz. 5

Abs. 3 regelt die Berechnung des Erstattungsbetrages. In Abs. 4 sind die Erstattungszahlung für die 4 Meldezeiträume geregelt. Der jeweilige Erstattungsbetrag für die Meldezeiträume, die im Juni der Jahre 2017, 2018 und 2019 enden, ist zum 15.10. des jeweiligen Jahres vom Bund an die Länder zu zahlen. Der auf das 2. Halbjahr 2019 entfallende Erstattungsbetrag ist zum 15.4.2020 zu zahlen, da zuvor die statistische Erfassung erfolgen muss.

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