0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die zuvor gemäß Art. 3 Nr. 41a des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) zum 1.1.2011 in Kraft getretene Übergangsregelung wurde durch Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2557) mit Wirkung zum 1.1.2016 aufgehoben, weil sie allein den Zeitraum vom 1.1. bis 31.3.2011 betraf und Leistungsfälle aus diesem Zeitraum nicht mehr zu erwarten sind. Durch das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) wurde mit Wirkung zum 1.1.2017 die neue Fassung der Vorschrift eingefügt.

1 Allgemeines/Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist gleichlautend mit § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB XI in der ab 1.1.2017 geltenden Fassung des PSG III. Zur Vermeidung von Neubegutachtungen aller Pflegebedürftigen, die am 31.12.2016 Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, werden die Pflegebedürftigen mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zum 1.1.2017 von den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Bisherige Leistungsbezieher sollen dabei gegenüber dem geltenden Recht nicht schlechter gestellt werden. Daher erfolgt die Überleitung grundsätzlich in einen Pflegegrad, mit dem entweder gleich hohe oder höhere Leistungen als bisher verbunden sind. Da im Rahmen der Hilfe zur Pflege anders als beim Leistungsbezug nach dem SGB XI keine zusätzlichen Leistungen bei einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz erbracht werden, besteht keine Notwendigkeit für eine Übergangsregelung entsprechend § 140 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB XI (BT-Drs. 18/9518 S. 100).

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?