Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 12 Nr. 7 i. V. m. Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) eingefügt. Zum 1.1.2020 werden die Vorschriften der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im SGB XII gestrichen und an ihrer Stelle im SGB IX der Abschnitt mit dem Titel "Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung" eingeführt. Mit Art. 13 Nr. 40 i. V. m. Art. 26 Abs. 4 Nr. 5 BTHG wurde bereits die ab 1.1.2020 geltende völlig veränderte Fassung des § 139 verabschiedet. Sie trägt die Überschrift "Übergangsregelung für Bedarfe für Unterkunft und Heizung ab dem Jahr 2020".

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge