Rz. 4
Gemäß Abs. 2 Satz 1 wird Vermögen für die Dauer von 6 Monaten ab Beginn des Bewilligungszeitraumes (frühestens ab 1.3.2020 und spätestens ab 30.6.2020) nicht berücksichtigt. Damit wird der Nachranggrundsatz vorübergehend außer Kraft gesetzt. Abs. 2 Satz 1 benennt im Wortlaut die Vorschriften des SGB XII, die die Berücksichtigung von Vermögen vorsehen und von denen abgewichen wird. Die Vorschrift regelt die Aussetzung der Berücksichtigung von Vermögen für einen Zeitraum von 6 Monaten für Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die in den Bewilligungszeiträumen nach Abs. 1, also zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.3.2022, beginnen (BT-Drs. 19/18107 S. 28). Ob die Ausnahmeregelung auch für Folgebewilligungszeiträume gilt, ist streitig (dafür Bittner, NZS 2020 S. 332, dagegen Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl.,§ 141 Rz. 19).
Rz. 4a
Gemäß Abs. 2 Satz 2 ist erhebliches Vermögen zu berücksichtigen. Abs. 2 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht. Weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, von welchem Betrag an erhebliches Vermögen vorliegt. Allerdings ist davon auszugehen, dass der Vermögensbetrag nur dann als erheblich anzusehen ist, wenn die Vermögensfreigrenzen nach dem SGB XII überschritten werden. Es muss für jedermann offenkundig sein, dass die Gewährung existenzsichernder Leistungen nicht gerechtfertigt ist (Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl.,§ 141 Rz. 23). Groth (a. a. O.) verweist auf die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zum Sozialschutzpaket, wonach Vermögen dann als erheblich anzusehen sei, wenn ein Freibetrag von 60.000,00 EUR für den Haushaltsvorstand und 30.000,00 EUR für jedes weitere Haushaltsmitglied überschritten wird. Die Rechtsprechung ist dem allerdings nicht gefolgt. LSG Niedersachsen (Beschluss v. 21.1.2021, L 7 AS 5/21 B ER) verweist zu Recht darauf, dass Betriebsvermögen im Wert von mehr als 60.000,00 EUR als nicht erheblich, Barvermögen von weniger als 60.000,00 EUR hingegen als erheblich angesehen werden kann. Es ist eine wertende Einzelfallbetrachtung durchzuführen. Jedenfalls können nur bereite, d. h. liquide Mittel Berücksichtigung finden. Falls erhebliches, aber nicht sofort verfügbares Vermögen vorhanden ist, kommt die Hilfegewährung als Darlehen in Betracht.
Rz. 4b
Die Problematik wird entschärft durch die seltsame Vermutungsregelung in Abs. 2 Satz 2 letzter HS. Danach wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die leistungsnachsuchenden Personen dies im Antrag erklären. Dabei handelt es sich um eine zu dokumentierende Erklärung. Der Sozialhilfeträger sollte vor dieser Erklärung die Leistungsempfänger darüber belehren, was als erhebliches Vermögen anzusehen ist, und auch dies dokumentieren. Ob die Vermutung nur dann Platz greift, wenn der Hilfeempfänger eine Erklärung zur Höhe seines Vermögens abgibt (so Bay LSG, Beschluss v. 20.4.2020, L 16 AS 170/20 B ER, zur parallel lautenden Vermutungsregelung in § 67 Abs. 2 Satz 2), ist mit dem auslegungsfähigen Wortlaut der Norm nur schwer zu vereinbaren (Coseriu/Filges, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 141 Rz. 10.5; Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl.,§ 141 Rz. 25.2).