0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Durch Art. 12 Nr. 7 i. V. m. Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde die Vorschrift zusammen mit den §§ 142 bis 145 mit Wirkung zum 1.1.2018 als 18. Kapitel des SGB XII (Regelungen für die Gesamtplanung für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019) eingefügt. Gemäß Art. 13 Nr. 41 BTHG ist die Vorschrift am 1.1.2020 außer Kraft getreten. Sie war im Wesentlichen gleichlautend mit dem ab 1.1.2020 geltenden § 117 Abs. 1 SGB IX.
Rz. 1a
Die Neufassung der Vorschrift wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) v. 27.3.2020 (BGBl. I S. 575) mit Wirkung zum 28.3.2020 eingefügt. Durch Art. 2 Nr. 3b des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) wurde mit Wirkung vom 1.1.2021 in Abs. 1 die Angabe "30. Juni 2020" durch die Angabe "31. März 2021" ersetzt. Abs. 5 wurde aufgehoben.
Rz. 1b
Durch das Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zur sozialen Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) v. 10.3.2021 (BGBl. I S. 335) wurde § 141 mit Wirkung zum 1.4.2021 erneut geändert. Die Überschrift wurde geändert. In Abs. 1 wurde die Angabe "31. März 2021" durch die Angabe "31. Dezember 2021" ersetzt. In Abs. 4 werden nach dem Wort "Leistungsanspruch" die Wörter "für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben," eingefügt. Abs. 6 wurde aufgehoben.
Rz. 1c
Durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder und zur Änderung weiterer Gesetze (Kitafinanzhilfenänderungsgesetz – KitaFinHÄndG) v. 25.6.2021 (BGBl. I S. 2020) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.7.2021 mit neuem Inhalt wieder eingefügt.
Rz. 1d
Durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 22.11.2021 (BGBl. I S. 4906) wurde mit Wirkung zum 24.11.2021 die Überschrift ergänzt, Abs. 1 geändert und Abs. 6 mit neuem Inhalt wieder eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift übernimmt die Übergangsregelungen des SGB II für das 3. und 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Sie stellt sicher, dass in beiden Existenzsicherungssystemen der Sozialhilfe ein dem SGB II vergleichbarer Schutz besteht. Die Regelungen erleichtern eine schnelle Hilfestellung für Personen, die ein der Altersgrenze entsprechendes Lebensalter bereits erreicht bzw. überschritten haben oder zeitlich befristet bzw. dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, wenn bei ihnen Einkommen wegfällt. Dies können Erwerbseinkommen aus Minijobs, Einkünfte aus künstlerischer oder sonstiger Tätigkeit oder andere Einnahmequellen sein. Dadurch kann ein existenzsichernder Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII oder von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII vorübergehend notwendig werden. Von besonderer Relevanz sind die vergleichbaren Regelungen für ältere Solo-Selbständige, die auch über die Regelaltersgrenze hinaus tätig sind und für Personen in gemischten Bedarfsgemeinschaften. Dies bezieht sich auf die Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vorliegt und auf die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung während der Krisenzeit, indem diese als angemessen anerkannt werden. Dadurch sollen die Gemeinsamkeiten mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und damit zwischen den existenzsichernden Systemen aufrechterhalten werden (BT-Drs. 19/18107 S. 27).
2 Rechtspraxis
2.1 Geltungsdauer
Rz. 3
Gemäß Abs. 1 sollten die Regelungen der nachfolgenden Absätze der Vorschrift zunächst für Bewilligungszeiträume vom 1.3.2020 bis 30.6.2020 gelten, mit der Möglichkeit der Verlängerung nach Abs. 6 bis zum 31.12.2020. Inzwischen wurde diese Frist zunächst durch § 1 Abs. 1 VZVV (BGBl. I 2020 S. 1509) bis zum 30.9.2020, durch die Erste Verordnung zur Änderung der VZVV v. 16.9.2020 verlängert bis zum 31.12.2020, durch Art. 4 Nr. 3b des Gesetzes v. 9.12.2020 verlängert bis zum 31.3.2021 und mit dem Sozialschutzpaket III zum 1.4.2021 bis zum 31.12.2021. Durch Gesetz v. 22.11.2021 (vgl. Rz. 1d) wurde Abs. 1 abermals geändert für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.3.2022 beginnen. Für diese Bewilligungszeiträume sollen die nachfolgenden Regelungen der Abs. 2 bis 6 gelten. Hilfe zum Lebensunterhalt wird teilweise durch Dauerverwaltungsakt für einen mehrmonatigen Zeitraum, teilweise auch nur für einen Mon...