0 Rechtsentwicklung/Allgemeines
Rz. 1
Durch Art. 12 Nr. 7 i. V. m. Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde die Vorschrift zusammen mit den §§ 141 bis 145 mit Wirkung zum 1.1.2018 als 18. Kapitel des SGB XII (Regelungen für die Gesamtplanung für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019) eingefügt. Gemäß Art. 13 Nr. 41 BTHG ist die Vorschrift am 1.1.2020 außer Kraft getreten. Sie war im Wesentlichen gleichlautend mit dem ab 1.1.2020 geltenden § 119 SGB IX.
Durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze v. 9.12.2020 (BGBl. I S. 2855) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2021 mit neuem Inhalt eingeführt.
1 Rechtspraxis
Rz. 2
Die Übergangsregelung soll es den Trägern der Sozialhilfe ermöglichen, über die Leistungen der Sozialhilfe auch nach Inkrafttreten des in § 82a geregelten Freibetrags (Freibetrag) ohne Verzögerungen zu entscheiden. Ohne eine entsprechende Verfahrensregelung müssten diese die abschließende) Entscheidungen über die Leistungsbewilligung zurückstellen, bis die Träger der Rentenversicherung oder die berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen Auskunft über das Vorliegen von Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten erteilt haben. Mit der Übergangsvorschrift wird zudem geregelt, dass allein die Mitteilung der sachlich zuständigen Rentenversicherung oder der berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen als Nachweis für das Erfüllen der Grundrentenzeiten maßgeblich ist. Die Übergangsregelung erlaubt es den Trägern der Sozialhilfe über Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu entscheiden, ohne den Freibetrag vom Einkommen abzusetzen.
Rz. 3
Dies gilt solange, bis ihnen im jeweiligen Einzelfall ein Nachweis des Trägers der Rentenversicherung oder der berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen über das Vorliegen der erforderlichen Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten vorliegt. Damit bleiben die Träger der Sozialhilfe verpflichtet, unabhängig von dem Vorliegen der Grundrentenzeiten die weiteren Voraussetzungen des Leistungsanspruchs der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassend zu ermitteln und über diesen abschließend zu entscheiden. Sobald der Nachweis des Rentenversicherungsträgers oder der berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen über erfüllte Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten vorliegt, ist der Freibetrag unter den Voraussetzungen des SGB X und SGB XII rückwirkend zu berücksichtigen: Soweit die allgemeinen Leistungsvoraussetzungen in dem zurückliegenden Zeitraum und die Voraussetzungen für den Freibetrag vorlagen, ist über bereits erbrachte Leistungen unter Berücksichtigung des Freibetrags längstens bis zum 1.1.2021 rückwirkend neu zu entscheiden. Ob dies bei bestandskräftigen Leistungsbescheiden auf der Grundlage von § 44 oder § 48 SGB X erfolgt, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen zur Berücksichtigung des Freibetrages bereits bei Erlass oder erst nach Erlass des letzten maßgeblichen Bewilligungsbescheides vorgelegen haben (BT-Drs. 19/24034 S. 34).