2.1 Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel
Rz. 3
Gemäß Satz 1 erhalten Leistungsberechtigte nach dem Dritten Kapitel (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder dem Vierten Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) die Einmalzahlung in Höhe von 150,00 EUR
- für COVID-19-bedingte Mehraufwendungen im Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 30.6.2021,
- wenn ihr Regelsatz für den Monat Mai 2021 sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt.
Dies gilt für alle erwachsenen Leistungsberechtigten, unabhängig davon, ob sie in Wohnungen, sonstigen Unterkünften, einer besonderen Wohnform oder einer stationären Einrichtung leben. Die Einmalzahlung soll so wenig verwaltungsaufwendig wie möglich erbracht werden. Sie ist deshalb an einen bestehenden Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Monat Mai 2021 gebunden und wird in der Folge von Amts wegen erbracht. Für Leistungsberechtigte in stationären Einrichtungen, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Einmalzahlung zusammen mit dem Barbetrag auszuzahlen, also in Form einer Barauszahlung (Satz 2 HS 1). Soweit es sich um Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel handelt, gilt die Einmalzahlung gemäß Satz 2 HS 2 als Leistung nach diesem Kapitel und geht in die Erstattung des Bundes nach § 46a ein (BT-Drs. 19/26542 S. 20).
Nach der am 23.5.2022 in Kraft getretenen Regelung erhalten diejenigen Leistungsberechtigten nach dem Dritten oder dem Vierten Kapitel, denen Juli 2022 zusteht, für diesen Monat eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 EUR.
2.2 Begrenzung des Anspruchs beim Bezug von Kindergeld
Rz. 4
Zur Vermeidung einer Doppelzahlung sollen Leistungsberechtigte keine Einmalzahlung erhalten, bei denen im Mai 2021 bzw. Juli 2022 Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird und somit unterstellt werden kann, dass sie bereits den Kinderbonus erhalten. Dies soll für diejenigen Personen gelten, denen das für ihre Person als kindergeldberechtigtes Kind entsprechend gewährte Kindergeld unmittelbar ausgezahlt wird oder sie dieses im Wege der Weiterleitung erhalten. Andernfalls erhielten die Personen sowohl den Kinderbonus als auch die Einmalzahlung. Die Präzisierung der Regelung durch die Ausschussempfehlung berücksichtigt, dass in besonderen Fallkonstellationen Eltern die Einmalzahlung erhalten, bei denen das Kindergeld lediglich aufgrund des die Bedarfe des Kindes übersteigenden Einkommens auch bei den Eltern anteilig als Einkommen berücksichtigt wird (BT-Drs. 19/26967 S. 17).