2.1 Monatlicher Sofortzuschlag
Rz. 3
Anspruch auf den Sofortzuschlag haben gemäß Abs. 1 Satz 1 Minderjährige, sofern sie Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) nach den Regelbedarfsstufen 4, 5 oder 6 (Anlage zu § 28) haben. Dies sind vor allem Kinder, deren Eltern oder Elternteil Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beziehen. Beziehen die Eltern hingegen Leistungen nach dem SGB II, dann erhalten die Minderjährigen Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach Maßgabe von § 72 SGB II. Dies gilt auch, wenn erwerbsfähige Jugendliche, die bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen haben, ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld II erhalten (BT-Drs.20/1411 S. 18). Grundsätzlich müssen die Minderjährigen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel (§§ 27 bis 40 SGB XII) haben. Voraussetzung ist also, dass ihre Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen gedeckt sind. Gemäß Abs. 1 Satz 2 haben Minderjährige auch dann Anspruch auf den Sofortzuschlag, wenn sie Anspruch auf Leistungen zur Deckung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe (§ 34) haben (Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Kindergeld wird nicht angerechnet (Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Unklar ist, ob der Anspruch auf den Sofortzuschlag auch dann besteht, wenn der Minderjährige Anspruch auf darlehensweise Hilfegewährung hat. Dafür spricht, dass es sich auch dabei um Hilfe zum Lebensunterhalt handelt (vgl. Groth, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl., § 145 Rz. 13).
2.2 Entstehung und Fortbestehen des Anspruchs
Rz. 4
Der Anspruch entsteht unabhängig vor einer Antragstellung von dem Zeitpunkt an, in dem der Sozialhilfeträger Kenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen erlangt (§ 18), frühestens jedoch ab Juli 2022 (Abs. 1 Satz 3). Der Anspruch auf den Sofortzuschlag ist zeitlich nicht befristet. Gemäß Abs. 2 wird der Regelungsinhalt des § 72 Abs. 2 SGB II übernommen. Dies bedeutet, dass der Sofortzuschlag für jeden Monat erbracht wird, in dem die genannten Voraussetzungen vorliegen. Rückwirkende Änderungen oder Aufhebungen haben für den Sofortzuschlag keine Auswirkungen. Aufhebung, Änderung oder Wegfall des dem Sofortzuschlag zugrundeliegenden Anspruchs nach dem Dritten oder Vierten Kapitels des SGB XII wirken sich damit innerhalb eines Bewilligungszeitraums nicht für in der Vergangenheit liegende Teilzeiträume aus, sondern ausschließlich für in der Zukunft liegende Teilzeiträume (BT-Drucks 20/1411 S. 18). Durch den Verweis in Abs. 3 auf § 17 Absatz 1 Satz 2 SGB XII in Absatz 3 wird ebenso wie in § 70 Absatz 3 SGB II verhindert, dass der Anspruch auf den Sofortzuschlag übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
2.3 Zuständigkeitsregelung
Rz. 5
Abs. 4 enthält eine Zuständigkeitsregelung für die Erbringung des Sofortzuschlags. Dieser stellt eine zusätzliche Leistung dar. Damit handelt es sich um eine Leistung, die es in der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII bisher nicht gibt. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss v. 7.7.2020, 2 BvR 696/12) kann der Bundesgesetzgeber jedoch den Kommunen, die die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ausführen, keine neuen Leistungen übertragen. Eine solche Zuweisung kann nur durch die Länder erfolgen. Deshalb kann die in § 3 Abs. 2 SGB XII enthaltene bundesgesetzliche Bestimmung der Kommunen als örtliche Träger der Sozialhilfe bei einer neuen Aufgabenzuweisung nicht angewandt werden. Stattdessen ist eine besondere Zuständigkeitsbestimmung für die Ausführung erforderlich, die eine Bestimmung der ausführenden Träger für eine neue Leistung im Dritten Kapitel des SGB XII nach Landesrecht vorsieht. Deshalb beinhaltet Abs. 4 eine solche landesrechtliche Bestimmung der den Sofortzuschlag ausführenden Träger. Damit in Zusammenhang steht die Nichtanwendbarkeit der §§ 6 und 7, also der bundesgesetzlichen Vorgabe, dass die Träger der Sozialhilfe Fachkräfte einzusetzen haben sowie der Bestimmung von Aufgaben der Länder im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung der Träger der Sozialhilfe (BT-Drs. 20/1411 S. 18 f.).